Verkauf von „Bühnensitzen“ in der Kirche

Als ich noch ein kleiner Junge war und als Ferienkind zu Gast bei meiner Tante hier in Herbern weilte, faszinierten mich damals schon in der Kirche St. Benedikt hell blinkende Goldschildchen, die man vereinzelt in den Kirchenbänken, vor allem im vorderen Teil der Kirche, antraf. Sie gaben Zeugnis über eine Praxis, die im 19. Jahrhundert (oder auch schon früher?) gang und gebe war. Danach wurden einzelne Sitzplätze regelrecht an Gemeindemitglieder, die es sich leisten konnten, verkauft. Herr Josef Storksberger war so nett, aus  seinem Familienarchiv eine solche Verkaufsurkunde herauszukramen, die wir hier nun mit der damals üblichen Orthografie und Sprache präsentieren. Unser spezieller Dank gilt auch Herrn Josef Bernsmann, der uns die hier vorliegenden Textfassungen überließ:

 

„Zwischen dem Kirchenvorstande zu Herbern und dem

Kötter G. H. Storksberger in Horn

ist auf Grund des am 24. November 1847 abgehaltenen Verkaufs-Protokolls im

untengesetzten Dato folgender Kauf-Contrakt abgeschlossen worden:

 

§ 1.

Der besagte Kirchenvorstand verkauft dem Storksberger

in den, im Jahre 1847 in der Kirche zu Herbern auf der Orgelbühne angelegten

Bänken einen Sitz und zwar auf der Nordseite der Orgel

in der 9ten Bank den Sitz No 44

 

hierdurch erb- und eigenthümlich für den Kaufpreis von 14 Thalern  5  Silbergroschen

buchstäblich:  Vierzehn Thalern fünf Sgr

 

unter folgenden, im gedachten Verkaufs-Termine angenommenen Bedingungen:

 

a)         Die Ankäufer von Bühnensitzen dürfen keine Kinder, welche eben aus

der Schule entlassen sind, in diesen Sitzen Platz nehmen lassen, weil

            die Bühne kein Schlupfwinkel für die Ausgelassenheit und Leichtfertigkeit

            werden soll. Der Hausherr soll daher darauf denken, nur erwachsene

            und zuverlässige Personen auf die Bühne zu schicken.

b)         Alle, welche Sitze auf der Bühne kaufen, sollen jedesmal vor dem

            Zusammenläuten in der Kirche sein, und sich sofort auf ihre Plätze

            begeben, damit alle unnöthige Störung im Hause Gottes vermieden

            werde. Das Unterlaufen bei der Uhr oder vor der Orgel und das

            Stehen bei dem Organisten wird nicht gestattet. Auch das geräuschvolle

            Treppenlaufen ist untersagt. – Man soll die Andacht seiner Mitchristen

und Mitchristinnen nicht stören, sondern bescheiden und leise hinauf und

            herunter gehen.

c)         Diejenigen, welche wiederholt wegen Zuwiderhandlung und Unterlassung

            der Punkte a u. b, oder wegen Schwatzens, von dem Pfarrer mehrmals

            erinnert worden sind, verlieren ihren Sitz.

d)         Bewohner auswärtiger Kirchspiele dürfen weder durch sich selbst noch durch

            einen Andern einen Platz in den Bühnenbänken kaufen. Auch darf ein

            Bewohner des hiesigen Kirchspiels den von ihm gekauften Platz nicht an

            eine außerhalb des Kirchspiels Herbern wohnende Person verkaufen. Eine

            solche Handlung wird von Seite des Kirchenvorstandes als nicht geschehen

            betrachtet.

e)         Sollte in der Folge in Herbern eine Sodalität eingerichtet werden, so

            müssen die Eigenthümer der Bühnensitze während der zweiten Messe

diese den Sodalen unentgeltlich überlassen.

f)          Im Falle der Familie des Ankäufers von Bühnensitzen aussterben sollte,

            hat der Kirchenvorstand vor jedem andern das Wiederkaufs-Recht

            dieser Sitze.

g)         Die Ankäufer treten gleich nach erfolgter Genehmigung in den Besitz der

            angekauften Sitze, das vollständige Eigenthum derselben erhalten sie aber

            erst nach gänzlich berichtigtem Kaufpreise.

h)         Dieselben leisten ausdrücklich auf die Einrede der Verletzung über die

            Hälfte Verzicht; sie wollen in dieser Beziehung den Kauf selbst dann

            nicht anfechten, wenn auch die Sitze weniger als die Hälfte des dafür

            gebotenen Kaufpreises werth sein sollten.

i)          Obleich alle Sitze nach Nummern verkauft werden, so kann doch kein

            Käufer die Sitze unter den bezeichneten Nummern in Besitz nehmen und

            behalten, vielmehr werden die Sitze, um beim Ein- und Austreten keine

            Unordnung und Störung zu veranlassen, nur als sogenannte Schickesitze

            verkauft. Es hat hiernach kein Käufer einen bestimmten Platz.

k)         Die Erfüllung aller vorausgedrückten Bedingungen ist durchaus noth-

            wendig, wenn die Ankäufer nicht gewärtigen wollen, daß der Kauf sofort

            vom Kirchenvorstande, versteht sich unter Herausgabe des Kaufpreises,

            für null und nichtig erklärt wird.

 

§ 2.

Der Ankäufer nimmt den unter § 1. a. bis k. einschließlich ausgedrückten

Verkauf hiermit an, und bekennt, daß ihm d er  verkaufte Sitz  wohl bekannt,

und er bereits im Besitze de s selben sei.

 

§ 3.

Der Kirchenvorstand zu Herbern quittiert dem Ankäufer über die geschehene

vollständige Berichtigung des Kaufpreises.

Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag einfach für den Ankäufer ausge-

fertigt, nach geschehener Durchlesung und Genehmigung von beiden Theilen unter-

zeichnet, und mit dem Kirchen-Siegel bedruckt.

 

Geschehen zu Herbern am  10  ten Januar  1849.

 

Der Kirchenvorstand                                                   Der Ankäufer

 

Wemer, pastor                                                                       + + +

Micklinghoff, Proviso            r                                              Signa des Storksberger

Aschof                                                                       att. Panting

 

 

Ausfertigung

für den Herrn Storksberger

            zu      Horn

 


Kaufkontrakt

zwischen dem Kirchenvorstande zu Herbern als Verkäufer

und dem Kötter Heinrich Berger in Horn als Käufer.

§ 1

Der Kirchenvorstand zu Herbern verkauft dem Kötter Heinrich Berger in Horn unter dem heutigen Datum einen Kirchensitz, erb und eigenthümlich in der Schickbank auf der Orgelbühne, Südseite neben der Orgel 4ten Bank, für die Kaufsumme von einhundertundelft Mark, mit pro Mark 4 Pfennigen Aufgeld.

§ 2

Beide Contrahenten, Verkäufer und Käufer, sind beide über folgende Bedingungen einig geworden:

1.

Der Kaufpreis wird innerhalb drei Monate vom Verkaufstage ab an den Kirchenrendanten Ueter bezahlt.

2.

Sollte die Zahlung innerhalb der angegebenen Frist nicht erfolgen, so ist der Verkauf ungültig und zahlt der Käufer an die Kirchenkasse ein Kanngeld von 20 Mark.

3.

Der gekaufte Platz darf niemals käuflich an eine Person überlassen werden, welche nicht Mitglied der Gemeinde Herbern ist. Würde es dennoch geschehen, so ist der Kauf null und nichtig und fällt der Sitz für den selben heutigen Kaufpreis an die Kirche zu Herbern zurück.

4.

Der Käufer erklärt den Sitz in der Sodalitätsmesse welche im Winter um 8 Uhr und im Sommer um 7 Uhr beginnt niemals benutzen, sondern denselben den Mitgliedern der Sodalität zum Gebrauche einräumen zu wollen.

5.

Da die ganze Bank eine sogenannte Schickbank ist, so hat niemand Recht auf einen bestimmten Platz in der bezeichneten Bank.

6.

Der Käufer erhält vom Verkaufstage an die Benutzung des gekauften Sitzes und tritt als voller Eigenthümer  ein, um auf dieser Urkunde innerhalb drei Monate vom Verkaufstage an, der Kirchenvorstand über die Erlegung des Kaufpreises quittiert hat. Zur Beglaubigung haben beide Contrahenten diesen

Kaufkontrakt eigenhändig unterschrieben und mit dem Kirchensiegel versehen

 

                            Herbern, 26ten März 1877

der Kirchenvorstand               der Käufer

gez. Herm. Wette

Sievert, Pfarrer

J. Ueter

 

Vorstehender Betrag von einhundertundelf Mark so wie auf das Aufgeld von pro Mark 4 Pfennig macht vier Mark 44 Pfennigen habe ich heute erhalten.

                   Herbern, den 22ten July 1877

                   J. Ueter, Rendant

 

Ich Gerhard Heinrich Vertgeval zur

Zeit auf der Saline Konigsborn

bei Unna wohnhaft  bescheinige

hiermit, daß ich dem Königl. Kreis-

W.-Arzte Holtkamp in Herbern

meinen in der Kirche

zu Herbern belegenen Kirchensitz

im Thurm zu Herbern (sub No 8)

 für eine Forderung von Sieben

Thalern und einigen Groschen

verkauft habe. Als Zeugen

dieser Verhandlung haben

sich nachstehende in Bockum

wohl bekannte und der g. Vertgewall

unterschrieben.

  Bockum an dem 22. December 1839

            Vertgewall Verkäufer

            Colon Bernard Frey

            Stöllenbrink in Bockum als Zeugen

            Birkner . Steueraufseher, Zeuge

 

 

Den oben bezeichneten Kirchensitz habe ich heute

dem Kötter Storksberger zu Horn für

den vereinbarten Kaufpreis von   sieben  Thalern

verkauft, und quittiere über den Empfang dieses

Betrages. Ankäufer Storksberger hat

zum Zeichen der Anerkennung dieses Kaufs

mit mir, dem Verkäufer unterschrieben.

Herbern, 26. Dec. 1849

Holtkamp                                        + + + Signa des Kötters

Kreis W.-Arzt                                 Storksberger beglaubigt

                                                           F.H. Tantiery