Verkauf von „Bühnensitzen“ in der
Kirche
Als ich noch ein kleiner Junge war und als Ferienkind zu Gast bei meiner Tante hier in Herbern weilte, faszinierten mich damals schon in der Kirche St. Benedikt hell blinkende Goldschildchen, die man vereinzelt in den Kirchenbänken, vor allem im vorderen Teil der Kirche, antraf. Sie gaben Zeugnis über eine Praxis, die im 19. Jahrhundert (oder auch schon früher?) gang und gebe war. Danach wurden einzelne Sitzplätze regelrecht an Gemeindemitglieder, die es sich leisten konnten, verkauft. Herr Josef Storksberger war so nett, aus seinem Familienarchiv eine solche Verkaufsurkunde herauszukramen, die wir hier nun mit der damals üblichen Orthografie und Sprache präsentieren. Unser spezieller Dank gilt auch Herrn Josef Bernsmann, der uns die hier vorliegenden Textfassungen überließ:
„Zwischen dem Kirchenvorstande zu Herbern und dem
Kötter G. H.
Storksberger in Horn
ist auf Grund des am 24. November 1847 abgehaltenen Verkaufs-Protokolls im
untengesetzten Dato folgender Kauf-Contrakt abgeschlossen worden:
§ 1.
Der besagte Kirchenvorstand verkauft dem Storksberger
in den, im Jahre 1847 in der Kirche zu Herbern auf der Orgelbühne angelegten
Bänken einen Sitz
und zwar auf der Nordseite der Orgel
in der 9ten Bank den Sitz No 44
hierdurch erb- und eigenthümlich für den Kaufpreis von 14 Thalern 5 Silbergroschen
buchstäblich: Vierzehn Thalern
fünf Sgr
unter folgenden, im gedachten Verkaufs-Termine angenommenen Bedingungen:
a) Die Ankäufer von Bühnensitzen dürfen keine Kinder, welche eben aus
der Schule entlassen sind, in diesen Sitzen Platz nehmen lassen, weil
die Bühne kein Schlupfwinkel für die Ausgelassenheit und Leichtfertigkeit
werden soll. Der Hausherr soll daher darauf denken, nur erwachsene
und zuverlässige Personen auf die Bühne zu schicken.
b) Alle, welche Sitze auf der Bühne kaufen, sollen jedesmal vor dem
Zusammenläuten in der Kirche sein, und sich sofort auf ihre Plätze
begeben, damit alle unnöthige Störung im Hause Gottes vermieden
werde. Das Unterlaufen bei der Uhr oder vor der Orgel und das
Stehen bei dem Organisten wird nicht gestattet. Auch das geräuschvolle
Treppenlaufen ist untersagt. – Man soll die Andacht seiner Mitchristen
und Mitchristinnen nicht stören, sondern bescheiden und leise hinauf und
herunter gehen.
c) Diejenigen, welche wiederholt wegen Zuwiderhandlung und Unterlassung
der Punkte a u. b, oder wegen Schwatzens, von dem Pfarrer mehrmals
erinnert worden sind, verlieren ihren Sitz.
d) Bewohner auswärtiger Kirchspiele dürfen weder durch sich selbst noch durch
einen Andern einen Platz in den Bühnenbänken kaufen. Auch darf ein
Bewohner des hiesigen Kirchspiels den von ihm gekauften Platz nicht an
eine außerhalb des Kirchspiels Herbern wohnende Person verkaufen. Eine
solche Handlung wird von Seite des Kirchenvorstandes als nicht geschehen
betrachtet.
e) Sollte in der Folge in Herbern eine Sodalität eingerichtet werden, so
müssen die Eigenthümer der Bühnensitze während der zweiten Messe
diese den Sodalen unentgeltlich überlassen.
f) Im Falle der Familie des Ankäufers von Bühnensitzen aussterben sollte,
hat der Kirchenvorstand vor jedem andern das Wiederkaufs-Recht
dieser Sitze.
g) Die Ankäufer treten gleich nach erfolgter Genehmigung in den Besitz der
angekauften Sitze, das vollständige Eigenthum derselben erhalten sie aber
erst nach gänzlich berichtigtem Kaufpreise.
h) Dieselben leisten ausdrücklich auf die Einrede der Verletzung über die
Hälfte Verzicht; sie wollen in dieser Beziehung den Kauf selbst dann
nicht anfechten, wenn auch die Sitze weniger als die Hälfte des dafür
gebotenen Kaufpreises werth sein sollten.
i) Obleich alle Sitze nach Nummern verkauft werden, so kann doch kein
Käufer die Sitze unter den bezeichneten Nummern in Besitz nehmen und
behalten, vielmehr werden die Sitze, um beim Ein- und Austreten keine
Unordnung und Störung zu veranlassen, nur als sogenannte Schickesitze
verkauft. Es hat hiernach kein Käufer einen bestimmten Platz.
k) Die Erfüllung aller vorausgedrückten Bedingungen ist durchaus noth-
wendig, wenn die Ankäufer nicht gewärtigen wollen, daß der Kauf sofort
vom Kirchenvorstande, versteht sich unter Herausgabe des Kaufpreises,
für null und nichtig erklärt wird.
§ 2.
Der Ankäufer nimmt den unter § 1. a. bis k. einschließlich ausgedrückten
Verkauf hiermit an, und bekennt, daß ihm d er verkaufte Sitz wohl bekannt,
und er bereits im Besitze de s selben sei.
§ 3.
Der Kirchenvorstand zu Herbern quittiert dem Ankäufer über die geschehene
vollständige Berichtigung des Kaufpreises.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag einfach für den Ankäufer ausge-
fertigt, nach geschehener Durchlesung und Genehmigung von beiden Theilen unter-
zeichnet, und mit dem Kirchen-Siegel bedruckt.
Geschehen zu Herbern am 10 ten Januar 1849.
Der Kirchenvorstand Der Ankäufer
Wemer, pastor +
+ +
Micklinghoff, Proviso r Signa
des Storksberger
Aschof att. Panting
Ausfertigung
für den Herrn Storksberger
zu Horn
Kaufkontrakt
zwischen dem
Kirchenvorstande zu Herbern als Verkäufer
und dem
Kötter Heinrich Berger in Horn als Käufer.
§ 1
Der
Kirchenvorstand zu Herbern verkauft dem Kötter Heinrich Berger in Horn unter
dem heutigen Datum einen Kirchensitz, erb und eigenthümlich
in der Schickbank auf der Orgelbühne, Südseite neben der Orgel 4ten Bank, für die Kaufsumme von einhundertundelft Mark,
mit pro Mark 4 Pfennigen Aufgeld.
§ 2
Beide Contrahenten, Verkäufer und Käufer, sind beide über
folgende Bedingungen einig geworden:
1.
Der Kaufpreis
wird innerhalb drei Monate vom Verkaufstage ab an den Kirchenrendanten
Ueter bezahlt.
2.
Sollte die
Zahlung innerhalb der angegebenen Frist nicht erfolgen, so ist der Verkauf
ungültig und zahlt der Käufer an die Kirchenkasse ein Kanngeld
von 20 Mark.
3.
Der gekaufte
Platz darf niemals käuflich an eine Person überlassen werden, welche nicht
Mitglied der Gemeinde Herbern ist. Würde es dennoch geschehen, so ist der Kauf null
und nichtig und fällt der Sitz für den selben heutigen
Kaufpreis an die Kirche zu Herbern zurück.
4.
Der Käufer
erklärt den Sitz in der Sodalitätsmesse welche im
Winter um 8 Uhr und im Sommer um 7 Uhr beginnt niemals benutzen, sondern
denselben den Mitgliedern der Sodalität zum Gebrauche
einräumen zu wollen.
5.
Da die ganze
Bank eine sogenannte Schickbank ist, so hat niemand Recht auf einen bestimmten
Platz in der bezeichneten Bank.
6.
Der Käufer
erhält vom Verkaufstage an die Benutzung des gekauften Sitzes und tritt als
voller Eigenthümer ein, um auf dieser Urkunde innerhalb drei Monate
vom Verkaufstage an, der Kirchenvorstand über die Erlegung des Kaufpreises
quittiert hat. Zur Beglaubigung haben beide Contrahenten
diesen
Kaufkontrakt
eigenhändig unterschrieben und mit dem Kirchensiegel versehen
Herbern, 26ten März 1877
der
Kirchenvorstand der Käufer
gez. Herm. Wette
Sievert,
Pfarrer
J. Ueter
Vorstehender
Betrag von einhundertundelf Mark so wie auf das Aufgeld von pro Mark 4 Pfennig macht
vier Mark 44 Pfennigen habe ich heute erhalten.
Herbern, den 22ten July 1877
J. Ueter,
Rendant
Ich Gerhard
Heinrich Vertgeval zur
Zeit auf der Saline
Konigsborn
bei Unna wohnhaft bescheinige
hiermit, daß ich dem Königl. Kreis-
W.-Arzte Holtkamp in
Herbern
meinen in der
Kirche
zu Herbern
belegenen Kirchensitz
im Thurm zu Herbern (sub No 8)
für eine Forderung von Sieben
Thalern und einigen Groschen
verkauft habe. Als
Zeugen
dieser Verhandlung
haben
sich nachstehende in
Bockum
wohl bekannte und
der g. Vertgewall
unterschrieben.
Bockum an dem 22. December 1839
Vertgewall
Verkäufer
Colon
Bernard Frey
Stöllenbrink
in Bockum als Zeugen
Birkner .
Steueraufseher, Zeuge
Den oben
bezeichneten Kirchensitz habe ich heute
dem Kötter
Storksberger zu Horn für
den
vereinbarten Kaufpreis von sieben Thalern
verkauft,
und quittiere über den Empfang dieses
Betrages.
Ankäufer Storksberger hat
zum
Zeichen der Anerkennung dieses Kaufs
mit mir,
dem Verkäufer unterschrieben.
Herbern,
26. Dec. 1849
Holtkamp +
+ + Signa des Kötters
Kreis W.-Arzt Storksberger
beglaubigt
F.H. Tantiery“